Gartenfreunde Sandhausen 2002 e. V.  
 
  Satzung des Vereins 26.04.2024 08:49 (UTC)
   
 
Hier befindet sich die Satzung des Vereins "Gartenfreunde Sandhausen 2002 e.V."

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Verein der Gartenfreunde Sandhausen 2002 „. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt demzufolge den Zusatz „eingetragener Verein e.V.“. Er hat seinen Sitz in „Sandhausen“ und seinen Gerichtsstand in Heidelberg,

ist Mitglied des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Heidelberg e. V.

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein bezweckt und erstrebt den Zusammenschluss aller Siedler und Kleingärtner in Sandhausen er dient unmittelbar und ausschließlich nur gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"nach der Abgabeordnung. Etwaige Einnahmen des Vereins oder sonstige öffentliche oder private Zuwendungen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben bestimmten Aufwandsentschädigungen, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Unter Wahrung konfessioneller und parteipolitische Neutralität stellt der Verein sich die Aufgabe:

 

a) den vom Bezirks – und Landesverband propagierten Siedlungs und Kleingartengedanken zu fördern,

b) in Zusammenarbeit mit den Behörden Siedlungen und Kleingartenanlagen neu zu schaffen und bestehende zu unterhalten,

c) Dauerkleingartenanlagen und Gartenland in Generalpacht zu nehmen und in Unterpacht zu vergeben,

d) durch Beratung und fachliche Schulung das Wissen der Mitglieder zu vertiefen. Die Belange des Umweltschutzes und der 
    Landschaftspflege sollen
bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden,

e) für den Gedanken vom helfenden Grün und das Gärtnern in der Freizeit zu

 

werben und zu wirken.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Jede Person kann Mitglied werden, die einen Garten bewirtschaftet oder den Zweck und die Aufgaben des Vereins fördert. Die Aufnahme ist schriftlich im Verein zu beantragen, die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand. Im Falle einer Ablehnung sind die Gründe nicht anzugeben, sie bedeutet in keinem Fall ein Werturteil über den Antragsteller.

 

2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Jahresbeitrages.

 

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Der Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung spätestens am 1.7. auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft aus jedem Grund erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein.

 

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der fällige Beitrag oder andere Verbindlichkeiten trotz zweimaliger Mahnung bis zum 01.09. eines Jahres nicht bezahlt werden, wegen grober böswilliger Verstöße gegen die Vereinsbestrebungen, die Satzung oder die Gartenordnung, nach unberechtigter Entnahme fremden Eigentums in einer Gartenanlage, auch wenn eine Strafanzeige nicht erfolgt. Von einer beabsichtigten Ausschließung ist das betroffene Mitglied unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen zu benachrichtigen. Nach Ablauf dieser Frist, frühestens jedoch nach Eingang einer Erklärung, entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Berufung an die nächste ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung zulässig. Während eines Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte eines Mitglieds.


 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Jedes Mitglied kann für jedes Amt im Verein gewählt werden.

2. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Einrichtungen des Vereins und an allen Veranstaltungen teilzunehmen, Unterstützung, Rat und Auskunft in allen Angelegenheiten zu verlangen, die zu den satzungsmäßigen Aufgaben gehören. Sie sind ferner berechtigt, an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung Anträge zu richten und die Hilfseinrichtungen des Vereins und des Bezirksverbands in Anspruch zu nehmen, wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen.

 

3. Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) den Verein zur Erreichung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen,

b) die Satzung des Vereins, der Bezirksgruppe und des Landesverbandes zu beachten,

c) die festgesetzten Mitgliederbeiträge zu entrichten und

d) alle satzungsmäßig getroffenen Entscheidungen anzuerkennen. Personen, die sich um die Förderung des Siedlungs- und
    Kleingartenwesens besonders
verdient gemacht haben, können auf Vorschlag durch Beschluss einer Hauptversammlung zu
    Ehrenmitgliedern ernannt werden.


 

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung).

b) der Vorstand (Gesamtvorstand)

Abs. 1: Oberstes Organ des Vereins ist die Hauptversammlung. Sie soll in den ersten vier Monaten eines Geschäftsjahres stattfinden. Ort und Zeit bestimmt der 1. Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes in der Reihenfolge des § 6, Ziff. 1.

 

Der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen:

a) die Beratung und die Beschlussfassung über die vom Verein zu erfüllenden Aufgaben, insbesondere die Genehmigung des
    Geschäftsberichtes
und des Kassenberichtes,

b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Vorstandes gemäß § 6,
d) die Beratung und Beschlussfassung für den Voranschlag (Etat),

e) die Wahl der Revisoren,

f) die Entscheidung über jede Satzungsänderung,

g) die Entscheidung über einen Antrag auf Auflösung des Vereins.

 

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung findet nach Bedarf statt. Mindestens einmal im Jahr ist eine Hauptversammlung einzuberufen. Die Einladung hat mindestens vier Wochen vorher durch Rundschreiben zu erfolgen. Die Anträge zur Versammlung müssen drei Wochen vor der Hauptversammlung beim Vorstand eingegangen sein.

Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur beraten und beschlossen werden, wenn alle Mitglieder keinen Einspruch erheben. Satzungsänderungen bedürfen der generellen Ankündigung im Einladungsschreiben und können im Wege nachträglicher Antragstellung nicht der Tagesordnung hinzugefügt werden. Bei Einladung hierzu sind die zu ändernden Paragraphen mit jeweiliger Überschrift zu bezeichnen (§ 32, Abs. 1, Satz 2, BGB). Soll die Neufassung der Satzung erfolgen, genügt die Ankündigung mit "Änderung und Neufassung der Satzung" (§ 40, BGB).

 

Eine ordnungsmäßig einberufene Hauptversammlung ist in allen auf der Tages- ordnung bezeichneten Angelegenheiten beschlussfähig.

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes des Vorstandes, durch den 1. Vorsitzenden oder ein sonstiges Vorstandsmitglied (s. oben) einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragen. Abs. 2: Mitgliederversammlungen dienen der Gestaltung des Vereinslebens, der Pflege der Kameradschaft und der fachlichen Schulung. Die Einberufung kann auch durch Anschlag, mit gleicher Wirkung wie ein Rundschreiben, in mindestens einem Schaukasten jeder Anlage erfolgen. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig in allen Angelegenheiten, die

nicht zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören.

 

§ 6 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter),

c) dem Rechner,

d) dem Schriftführer und

e) einem bis höchstens sechs Beisitzern.

 

Der Fachwart wird vom Vorstand berufen und ist stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand.

 

2. Der 1. Vorsitzende und der Rechner vertreten jeder mit Alleinvertreterbefugnis den Verein im Sinne des § 26 BGB.

a) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

b) Der Vorstand scheidet - vorbehaltlich der Amtsniederlegung - jedoch erst dann aus dem Amt aus, wenn der entsprechende Nachfolger 
    gewählt ist.

c) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer jeweilige
    Nachfolger
zu wählen.

d) Das Wahlorgan ist berechtigt eine Person mit höchstens zwei Ämtern zu betrauen (sog. Ämterzusammenlegung).

e) Für die Wahl wird angeordnet.

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.

 

3. Der Vorstand hat die Geschäfte zu führen, das Vermögen zu verwalten und Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und zu überwachen. Im Einzelnen wird bestimmt:

a) Der erste oder der zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, überwacht die gesamte Geschäftsführung und ist für diese
   
verantwortlich.

b) Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten. Er hat über die Beschlüsse der Organe und der Haupt- bzw.
    Mitgliederversammlung
Protokoll zu führen, das von ihm und dem Versammlungsleiter mit zu unterschreiben ist.

c) Der Rechner führt die Kassenbücher, nimmt Zahlungen an und nimmt auf Anweisung des ersten Vorsitzenden Auszahlungen vor. Er
    kann
Auszahlungen von einem Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung abhängig machen.

d) Der Vorstand ist berechtigt eines seiner Mitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen im Einzelfall zu 
    ermächtigen.


 

§ 7 Beiträge und Rechnungswesen

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Hauptversammlung bestimmt. Die Jahreshauptversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die mindestens einmal im Jahr die Kasse prüfen und bei der nächsten Hauptversammlung einen Revisionsbericht zu geben haben. Sie haben jederzeit das Recht Kontrollen der Kassengeschäfte vorzunehmen. Es ist ein Ersatzrevisor zu Wählen.


 

§ 8 Schiedsgericht

 

Bei Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten ist das Schiedsgericht beim Bezirksverband der Gartenfreunde Heidelberg zuständig.


 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer, für diesen Zweck einberufenen, Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitgliederbeschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei der Auflösung des Vereins, bei Aufhebung oder Wegfall seines Zweckes fällt das vorhandene Vermögen an die Gemeinde Sandhausen, und darf nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei seiner Auflösung sind vor dem Vollzug dem zuständigen Finanzamt, Beschlüsse über Satzungsänderung, die Zweck und Aufgaben des Vereins oder seine Zugehörigkeit zu einem übergeordneten Verband betreffen, dem Bezirksverband mitzuteilen.

Die vorstehende Satzung wurde in der „Gründungsversammlung vom 22.10.2002 “ angenommen und genehmigt. Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Sandhausen, 22.10.2002

 

1.Vorsitzender

 

 

 

 
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  Hinweise für Gartenpächter
Liebe Gartenfreunde, liebe Sandhäuser,
die Arbeit ist getan und unsere Gärten liegen schon in der Winterruhe. Wir wünschen allen ein gesundes und gutes, sowie ein ertragreiches Gartenjahr 2018.

alle herzlich grüßend
Der Vorstand des Gartenvereins Sandhausen 2002 e.V.
  Anfragen bezüglich Gärten
Falls jemand Interesse an einem Garten hat, bitte ein Email an den 1. Vorsitzenden Peter Kraft senden, oder die zentrale Email-Adresse "GVSandhausen@outlook.de"
verwenden.
  Aktuelle Vorstandsschaft
1. Vorsitzender: Peter Kraft
2. Vorsitzender: Werner Perino
Kassiererin: Ute Thome
Stellvetreter: Christian Steidel
Schriftführer: Gerd Blum
Beisitzer: Erwin Geier, Silvia Mai, Karl-Heinz Bückle , Rainer Müller
Fachwart: Peter Freund
Kassenprüfer: Helena Salzmann, Miroslaw Opalewytsch
  Mitteilung vom Verein
Geräteverleih: Der Vertikutierer kann gegen eine Leihgebühr von 5 Euro/Tag bei Karl-Heinz Bückle angemietet werden.
Bierbänke und Tische können ebenfalls gegen eine Leihgebühr von 5 Euro/Tag bei Thomas Koch ausgeliehen werden.
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