Gartenordnung
des Kleingartenvereins „Verein der Gartenfreunde Sandhausen 2002 e.V“.
1. Allgemeine Grundsätze zur Nutzung der Parzelle
Eine kleingärtnerische Nutzung zeichnet sich durch ein ausgewogenes Verhältnis von Nutzgarten-, Ziergarten- und Erholungsfläche aus. Arten- und Kulturenvielfalt sind auch im Sinne des naturnahen Gartenbaues anzustreben (§ 1 Bundeskleingartengesetz). Der Garten ist in einem guten Pflege- und Kulturzustand zu halten und nachhaltig und dauernd zu bewirtschaften.
Zur Nutzung der Parzelle ist ausschließlich der Pächter berechtigt.
2. Baulichkeiten
Bauten sind nach dem Leitfaden für Bebauung in den Kleingärten der Gemeinde Sandhausen und dem Bundeskleingartengesetz zu errichten (§ 3 BkleingG). An- und Umbauten der Lauben sind nicht erlaubt. Bauausführung und Ausstattung der Laube orientieren sich an der kleingärtnerischen Nutzung und auch den damit verbundenen sozialen Aspekten.Darüber hinausgehende wertsteigernde Ausstattungsmerkmale werden deshalb bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt.
Koniferen- und Formhecken als Sichtschutz dürfen nicht gepflanzt werden (Zu beachten sind: Nachbarschaftsrecht und Negativliste der Bepflanzung in Kleingärten vom Bezirksverband Heidelberg). Handels-übliche Gewächshäuser dürfen eine Grundfläche von 8 m² und eine Firsthöhe von 2,30 m nicht überschreiten. Der Aufstellungsort und der Grenzabstand ist mit den Parzellennachbarn und dem Vorstand abzusprechen.
Das Gewächshaus wird bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt und muss auf Verlangen des Vorstandes bei Beendigung des Pachtvertrages wieder abgebaut und beseitigt werden.Foliendächer als Witterungsschutz dürfen von Mai bis Oktober aufgestellt werden. Auf ordentliches Aussehen ist zu achten.
Handelübliche Frühbeete sind bis zu einer Gesamtfläche von 4 m² und einer Bauhöhe bis zu 50 cm über dem Boden erlaubt.
Partyzelte dürfen nur nach Genehmigung durch den Vorstand in den Parzellen für Veranstaltungen (zeitlich begrenzt) aufgestellt werden und müssen nach deren Ende wieder vollständig entfernt werden.
Gartenteiche bis zu einer Wasserfläche von 6 m² und einer Tiefe von 0,8 m sind nach Genehmigung durch den Vorstand erlaubt. Sie sollen möglichst naturnah gestaltet werden und die Wände müssen so flach gehalten sein, dass Kleintieren das Erreichen und Verlassen des Wassers problemlos möglich ist. Die Sicherungs- und Gefährdungspflicht obliegt dem Gartenpächter.
Der Teich wird bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt und ist auf Verlangen des Vorstandes bei Beendigung des Pachtvertrages wieder zu beseitigen und zu verfüllen, oder er wird auf Seine Kosten beseitigt.
3. Nachbarschaftliches Verhältnis
Der Pächter hat alles zu unterlassen, wodurch die Nachbarn belästigt werden könnten (ruhestörender Lärm oder Musizieren, Gerüche, unbeaufsichtigte Kinder oder Tiere). Für den Betrieb von Rasenmähern und anderen Motorgetriebenen Geräten gelten die ortsüblichen Ruhezeiten:
- an Sonn und Feiertagen generell
- an Werktagen zwischen 12.00 und 14.00 Uhr
- an Samstagen ab 13.00 Uhr
Das Halten von Tieren ist nicht gestattet (BkleingG). Der Besitz von Schusswaffen, und deren Gebrauch in der Anlage, ist verboten.Befahren der Gartenwege mit Motorgetriebenen Fahrzeugen ist untersagt.
Nützlinge sind zu schützen und zu fördern.
5. Pflanzenauswahl
Die Pflanzung von Koniferen jeder Art ist grundsätzlich verboten. Vorhandene Koniferen sind bei Pächterwechsel zu entfernen, sie werden auch nicht bei der Wertermittlung berücksichtigt. Bei Obstgehölzen sind schwachwachsende Unterlagen zu bevorzugen. Hochstämmige Bäume werden nicht genehmigt
6. Gemeinschaftsarbeiten
Jeder Pächter ist unabhängig von Alter und Gesundheit verpflichtet, Gemeinschaftsleistungen zu erbringen (BkleingG). Bei Verhinderung ist finanzieller Ersatz, ausnahmsweise, zu leisten. Der Umfang der jährlich zu leistenden Arbeitsstunden und der Ersatzbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
7. Kündigung des Pachtvertrages
Ergeben sich aus der Nichteinhaltung der Gartenordnung Missstände, kann der Verein nach § 8 und 9 BkleingG kündigen. Verstöße gegen die Gartenordnung sind eine Verletzung des Pachtvertrages und können zur Kündigung führen.
8. Sonstige Bestimmungen
Den Weisungen des Vorstandes und der Vereinsvertreter, insbesondere der Fachberater, ist Folge zu leisten. Beauftragte des Vereins oder des Verpächters dürfen auch bei Abwesenheit des Pächters jederzeit den Garten betreten.
Der Pächter ist verpflichtet, sich über die Vereinsangelegenheiten zu informieren und am Vereinsleben bzw. dessen Aktivitäten zu beteiligen.
Der Pächter sollte, auch in seinem eigenen Interesse, an den vom Verein und dem Bezirksverband veranstalteten Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen. Bei gartenbaulichen Themen betreffenden Fragen ist die Fachberatung des Vereins der Ansprechpartner.
9. Gültigkeit der Gartenordnung
Die Gartenordnung wird vom satzungsgemäßen Gremium des Vereins beschlossen, auch an nachträgliche Änderungen der Gartenordnung ist der Pächter gebunden.
Die Gartenordnung ist für den Pächter verbindlich.
Der Ansprechpartner für alle Fragen ist stets die Vorstandschaft.
Stand 2002/ Beschluss JHV